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Garantiebedingungen

Stand: 18.03.2024

AllDent bietet seinen Patienten auf bestimmte Versorgungen eine Garantie an. Die Versorgungen, für die die Garantie gilt, werden auf der jeweiligen Rechnung ausgewiesen.

Garantiefall

Auftreten einer Erneuerungsnotwendigkeit der Versorgung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss, z. B. Fraktur eines Inlays innerhalb von fünf Jahren nach Eingliederung. Erneuerungsnotwendig ist die Versorgung, sofern diese aus medizinischer Sicht so nicht belassen werden kann. 

Umfang der Garantieleistung

Sofern der Garantiefall eintritt, hat der Patient einen Anspruch auf eine der folgenden Maßnahmen:

  • Eine entsprechende Korrekturmaßnahme, so dass die Versorgung so belassen werden kann oder
  • eine Neuanfertigung / Wiederholung der gleichen Leistung, beispielsweise durch erneute Anfertigung des gleichen Zahnersatzes, sofern eine Korrekturmaßnahme nicht genügt oder
  • sofern weder eine Korrekturmaßnahme noch eine Wiederholung der gleichen Leistung ausreichen oder möglich sind, auf Anrechnung der für die Erstbehandlung selbst getragenen Kosten (= Eigenanteil) auf die Folgetherapie. Der Anspruch darauf besteht nur, sofern die Folgetherapie auch tatsächlich bei AllDent durchgeführt wird. Die von einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Erstbehandlung getragenen Kosten gehören nicht zum Eigenanteil. Eine erneute Anrechnung auf eine mögliche Dritttherapie ist nicht möglich.

Welche Maßnahme zur Anwendung gelangt wird seitens AllDent unter Beurteilung des individuellen Falls festgelegt. Die Anwendung mehrere Maßnahmen nacheinander ist möglich, z.B. Versuch der Korrektur mit anschließender Neuanfertigung.

Bedingungen für den Anspruch auf die Garantieleistung / Kosten

  • Durchführung einer Professionellen Zahnreinigung mindestens alle 6 Monate 
  • Ergänzend eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung mindestens alle 12 Monate
  • Die Garantie erlischt, auch im Falle des Eintretens des Garantiefalls, 5 Jahre nach Abschluss der Erstversorgung.
  • Es besteht nur Anspruch auf die Garantieleistung an dem AllDent-Standort, der die Erstversorgung durchgeführt hat.
  • Kosten für Leistungen bei anderen Zahnärzten werden nicht übernommen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Garantiefall eintritt und der Patient diese nicht bei AllDent einlösen will.
  • Für den Fall, dass eine Korrekturmaßnahme oder Wiederholung der gleichen Leistung nicht möglich ist und der Eigenanteil auf die Folgetherapie angerechnet wird, ist eine teilweise Auszahlung des Eigenanteils auch dann ausgeschlossen, wenn die Folgetherapie eine günstigere Therapie sein sollte.
  • Ausgeschlossen ist der Garantiefall, wenn die Erneuerungsnotwendigkeit nicht mit der Versorgung in Zusammenhang steht (z.B. Unfall, mutwillige Zerstörung oder Kariesbildung an einer anderen Stelle des Zahnes).
  • Ausgeschlossen ist der Garantiefall nach einer endodontologischen Behandlung, wenn trotz Aufklärung über die medizinische Notwendigkeit keine Überkronung stattgefunden hat (innerhalb 4 Monaten)
  • Die Garantie umfasst nicht Maßnahmen, die durch üblichen Gebrauch erforderlich werden, wie Unterfütterungen oder Erneuerung von Zähnen aufgrund von Abrasion.
  • Der Garantieanspruch erlischt sofern durch eine andere Praxis ein Eingriff an der Versorgung vorgenommen wurde. Dies gilt nicht, sofern es sich bei diesem Eingriff um eine Notfallmaßnahme handelte, die AllDent hätte nicht erbringen können.